Anlässlich der COVID-19 Pandemie verständigen sich Bund und Länder auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen bundesweiten Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte. Die Bürgerinnen und Bürger werden somit angehalten, die privaten und beruflichen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
Für Sachsen-Anhalt wird im Speziellen die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art untersagt (Schließungsverfügung).
- Von der Schließungsverfügung ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen, Tierbedarf, Fahrradläden, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, der Online-Handel und Abhol- und Lieferdienste.
- Bei Ladengeschäften, die ein Mischsortiment führen, ist eine Öffnung zulässig, soweit das zugelassene Sortiment einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment umfasst.
- Die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Mehr dazu in der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2020 sowie in der Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2020